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UStG 1972 § 10 Abs 2 Z 11: Umsätze aus Solarien und Massagetätigkeit unterliegen auch im Rahmen eines Badebetriebes dem Normalsteuersatz

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 803 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972

1. Das Wort „unmittelbar“ im § 10 Abs 2 Z 11 UStG 1972 bezieht sich auch auf „Heilbäder“.

2. Umsätze aus Massagetätigkeit und Lichtbädern (Solarien) sind nicht unmittelbar mit einem Badebetrieb verbunden.

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