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UStG 1972 § 4 Abs 5: Bei Geldspielautomaten zählen zur USt-Bemessungsgrundlage sämtliche in den Automaten eingeworfenen Bargeldbeträge sowie die Freispiel- und "Gamble"-Einsätze.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 800 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 4 Abs 5 UStG 1972

§ 284 Abs 1 BAO

1. Bei Geldspielautomaten zählen zur USt-Bemessungsgrundlage sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfenen Bargeldbeträge ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze. Eine geänderte Rechtslage ist erst im UStG 1994 gegeben.

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