§ 4 Abs 5 UStG 1972
§ 284 Abs 1 BAO
1. Bei Geldspielautomaten zählen zur USt-Bemessungsgrundlage sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfenen Bargeldbeträge ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispiel- und „Gamble“-Einsätze. Eine geänderte Rechtslage ist erst im UStG 1994 gegeben.