§ 2 Z 1 lit a GGG
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG
1. Hinsichtlich der Beurteilung der Bemessungsgrundlage betreffend einen Vergleich kommt es immer auf den Wert derjenigen Leistung an, zu der sich eine Vergleichspartei verpflichtet, nicht aber darauf, was schlussendlich tatsächlich geleistet wird.