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GGG § 2 Z 1 lit b, § 18 Abs 2 Z 2: Gerichtlicher Räumungsvergleich, Ergänzungsgebühr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 811 Heft 23 v. 1.12.1998

§ 2 Z 1 lit b GGG

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

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