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BAO § 167 Abs 2, § 284: Auf das Unterbleiben der Vorlage schriftlicher Urkunden darf sich die Beh in der Beweiswürdigung nicht stützen, wenn der StPfl zur Vorlage von Urkunden nicht aufgefordert worden ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 745 Heft 21 v. 1.11.1998

§ 167 Abs 2 BAO

§ 284 BAO

1. Ein Rechtsanspruch der Partei auf mündliche Berufungsverhandlung besteht nur dann, wenn sie rechtzeitig beantragt worden ist.

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