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BAO § 111: Die Androhung auf Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Zwangsstrafe festgesetzt werde, stellt keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 745 Heft 21 v. 1.11.1998

§ 111 BAO

1. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird und wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles droht.

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