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EStG 1988 § 67 Abs 6 und 7; BAO § 93 Abs 3 lit a: Notwendiger Inhalt einer Bescheidbegründung. - Eine Verbesserung der Software durch den Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhandkanzlei ist keine Sonderleistung iSd § 67 Abs 7 EStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 486 Heft 14 v. 15.7.1998

§ 67 Abs 6 und 7 EStG 1988

§ 93 Abs 3 lit a BAO

1. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Beh zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Beh die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

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