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ZPO § 215 Abs 1, § 292 Abs 2: Verhandlungsprotokoll - Gegenbeweis der Unrichtigkeit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1998, 401 Heft 12 v. 15.6.1998

§ 215 Abs 1 ZPO

§ 292 Abs 2 ZPO

Ein Verhandlungsprotokoll liefert, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls ist jedoch - trotz Unterlassung des Widerspruches - zulässig.

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