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GEG § 7 Abs 1, § 9 Abs 2: Ein Berichtigungsantrag kann bei einem eindeu­tigen Inhalt des Anbringens nicht nach der wahren Absicht des Einschreiters in ein Nachlaßansuchen umgedeutet werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 198 Heft 8 v. 15.4.1997

§ 7 Abs 1 GEG

§ 9 Abs 2 GEG

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich. So kann etwa auch ein Berichtigungsantrag nicht in ein Nachlassansuchen umgedeutet werden.

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