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GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 3 lit a, § 4 Abs 2, § 17 Z 4; BAO § 6 Abs 1, § 236: Die Billigkeitsgründe müssen hinsichtlich aller Mitschuldner vorliegen, um bei einem Gesamtschuldverhältnis Nachsicht zu erlangen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 193 Heft 8 v. 15.4.1997

keine Unbilligkeit, wenn innerhalb der Achtjahresfrist des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine Baubewilligung nicht erteilt wird

§ 4 Abs 1 Z 3 lit a GrEStG 1955

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