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GGG § 2 Abs 1 lit a; TP 1 Anm 1: Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überreichung der Klage, auch wenn darin ein in der Folge abgewiesener Verfahrenshilfeantrag gestellt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 166 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 2 Abs 1 lit a, TP 1 Anm 1 GGG

Die Gebührenpflicht entstand mit der Überreichung der Klage. Die Vorschreibung eines Viertels der Pauschalgebühren erfolgte zu Recht.

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