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GEG § 9 Abs 1 und 2: Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses ist, daß die Entrichtung trotz Zahlungserleichterungen noch immer eine besondere Härte darstellen würde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 165 Heft 7 v. 1.4.1997

§ 9 Abs 1 und 2 GEG

Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.

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