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EStG § 24: Die Verpachtung des Betriebes ist nur dann eine Betriebsaufgabe, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles objektiv darauf schließen lassen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 156 Heft 7 v. 1.4.1997

daß der Verpächter den Betrieb auch nach einer allfälligen Been­digung des Pachtverhältnisses nicht mehr führen wird

§ 24 EStG 1972

Die Aufgabe eines Betriebes im Falle von dessen Verpachtung liegt in der Regel nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter selbst diesen Betrieb nie mehr auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird. Nicht nötig hingegen ist es, dass letzteres wegen rechtlicher oder sachlicher Möglichkeiten für immer ausgeschlossen ist.

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