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F-VG § 8 Abs 5; Vorarlberger BauG § 13; AusgleichsabgabeV Feldkirch § 4: Eine landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung einer Gemeindeabgabe muß nur deren wesentliche Merkmale bestimmen;

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 78 Heft 4 v. 15.2.1997

der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unterliegt dem freien Beschlußrecht der Gemeinde, wenn die landesgesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung der Ausgleichsabgabe keine diesbezüglichen Regelungen enthält

§ 8 Abs 5 F-VG

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