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FAG 1993 §§ 14, 15; Vorarlberger AnzeigenabgabeG § 1 Abs 3: Die Anzeigenabgabe auf bestimmte entgeltliche Rundfunksendungen ist finanzausgleichsrechtlich als Ankündigungsabgabe zu werten, die eine ausschließliche Gemeindeabgabe ist;

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 1997, 76 Heft 4 v. 15.2.1997

die Teilung der Erträge aus dieser An¬zeigenabgabe zwischen Land und Gemeinde steht daher in Widerspruch zum freien Beschlußrecht der Gemeinden

§ 14 FAG 1993

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