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ParkgebührenG der Stadt Salzburg § 7: Durch Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung ein;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 69 Heft 3 v. 1.2.1997

die Verkürzung der Parkgebühr durch wiederholtes Abstellen von Fahrzeugen und Nichtentrichtung der Abgabe ist kein Dauerdelikt

§ 7 ParkgebührenG der Stadt Salzburg idF LGBl 1990/67

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