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VStG § 5 Abs 2: Ein Irrtum über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Behörde ist kein schuldausschließender Rechtsirrtum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 66 Heft 3 v. 1.2.1997

§ 5 Abs 2 VStG

Ein Irrtum über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift durch die Beh, auch wenn er durch eine unrichtige Auskunft einer Beh bedingt ist, stellt einen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG nicht dar.

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