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Kärntner Orts- und NächtigungstaxenG § 3 Abs 1, § 3 Abs 5: Die Benützung einer Wohnung durch Mieter ist der Benützung durch den Eigen­tümer gleichzuhalten; der Eigentümer muß die Wohnung nicht zeitweilig selbst benützen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 759 Heft 24 v. 15.12.1997

und der Höhe der in anderen Gebietskörperschaften erhobenen Abgaben voraus; die Ermäßigung ist unabhängig davon antragsbedürftig, ob die Abgabenfestsetzung durch Selbstbemessung oder durch Bescheid erfolgt; die Bruchteilsfestsetzung ist eine von derselben Behörde, aber in einem anderen Verfahren zu beurteilende Vorfrage, wenn über die Abgabenbemessung ein Bescheid erlassen wird

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