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BAO § 131, § 163, § 184, § 198 Abs 2: Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Bücher ist eine Schätzungsbefugnis gegeben, wenn das ausgewiesene Ergebnis mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen kann,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 562 Heft 18 v. 15.9.1997

der Abgabepflichtige keine glaubwürdige Erklärung für die buchmäßig ausgewiesenen Betriebsergebnisse geben und die schätzungsweisen Annahmen nicht entkräften kann; der Spruch des Bescheides über die Festsetzung der Mine­ralölsteuer hat auch das für die Steuerberechnung maßgebende Eigengewicht des Mineralöls zu enthalten

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