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BAO §§ 9, 80: Der Haftungspflichtige kann nicht in Anspruch genommen werden, solange der Abgabenausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 567 Heft 18 v. 15.9.1997

§ 1 MOG

§ 20 Abs 2, 3, 5 MOG

1. Da der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben und damit auch des strafbestimmenden Wertbetrages ist, kann eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes bis zum Ausgang eines Strafverfahrens nicht erfolgen.

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