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Wiener GetränkesteuerG § 7 Abs 1, § 10 Abs 1; VStG § 31 Abs 2; VwGG § 13: Die Verkürzung der Getränkesteuer durch Nichtentrichtung ist mit Ab­lauf des zehnten Tages des Folgemonates nicht nur vollendet,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 470 Heft 16 v. 15.8.1997

sondern auch beendet; die Nicht­einreichung der Jahreserklärung kann mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung keine weitere Abgabenverkürzung bewirken

§ 7 Abs 1 Wr GetränkesteuerG 1971 idF LGBl 1990/73

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