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GEG § 9 Abs 2: Bei zwangsweiser Einbringung der Gebührenschuld läuft ein Miteigentümer, der im eigenen Miteigentumsobjekt eine Mietwohnung bewohnt, nicht Gefahr seine Wohnung zu verlieren, sodaß keine besondere Härte vorliegt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 470 Heft 16 v. 15.8.1997

sondern auch beendet; die Nicht­einreichung der Jahreserklärung kann mangels bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung keine weitere Abgabenverkürzung bewirken

§ 9 Abs 2 GEG

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