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GGG § 30 Abs 2 Z 2, § 30 Abs 3, TP 1 Anm 3; GEG § 7: Wenn der Kostenbeamte in objektiv rechtswidriger Weise über einen Rückzahlungsantrag abschlägig abspricht,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 465 Heft 16 v. 15.8.1997

muß in analoger Anwendung des § 7 GEG ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Kostenbeamten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zulässig sein

§ 30 Abs 2 Z 2 GGG

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