vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GGG § 26 Abs 1, TP 9: Die Bemessungsgrundlage bei Eintragung von Baurechten ist nicht nach den §§ 15 ff BaurechtsG zu ermitteln; eine Neubemessung der Eintragungsgebühr ist auch nach Rechtskraft der Vorschreibung vorgesehen,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 464 Heft 16 v. 15.8.1997

sodaß Einwendungen gegen die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen auch noch im Berichtigungsverfahren erhoben werden können; Bemessungsgrundlage der GrESt bei Einräumung eines 25jährigen Baurechts ist das Achtzehnfache des Jahreswertes

§ 26 Abs 1 GGG

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!