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GGG TP 1 Anm 3: Bei Zurückweisung erst nach Zustellung der Klage an den Prozeßgegener wird die Pauschalgebühr nicht auf ein Viertel ermäßigt, selbst wenn die Klage a limine zurückzuweisen gewesen wäre

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 467 Heft 16 v. 15.8.1997

TP 1 Anm 3 GGG

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