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GrEStG § 3 Abs 2: Die Aufteilung einer Mehrheit wirtschaftlicher Einheiten unter den Miteigentümern ist keine Realteilung, sondern ein Austausch einzelner Vermögensbestandteile

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 459 Heft 16 v. 15.8.1997

§ 3 Abs 2 GrEStG 1987

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