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FinStrG § 89 Abs 1: Die Verwirklichung eines Straftatbestandes braucht im Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht nachgewiesen zu sein; es müssen lediglich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 435 Heft 15 v. 1.8.1997

begründen den Verdacht einer widerrechtlichen Einfuhr und rechtfertigen eine Beschlagnahme; Beschlag­nahme ohne schriftlichen Auftrag der zuständigen Finanzstrafbehörde bei Gefahr im Verzug

§ 89 Abs 1 FinStrG

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