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FinStrG §§ 86 f iVm § 53 Abs 1 lit b, § 54 Abs 1: Die Untersuchungshaft ist durch die Finanzstrafbehörde zu verhängen, wenn bei Erlassung des entsprechenden erstinstanzlichen Bescheides die Gerichtszuständigkeit nicht festgestellt werden kann;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 433 Heft 15 v. 1.8.1997

bei nachträglich hervorkommender Gerichtszuständigkeit ist die in Untersuchungshaft befindliche Person dem Gericht zu übergeben

§§ 86 f FinStrG

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