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BAO §§ 166, 167: Die Annahme von Schwarzgeschäften im Weinhandel, die bereits durch das Strafgericht als erwiesen angenommen wurden und zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben, ist keine unzulässige Beweiswürdigung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 376 Heft 14 v. 15.7.1997

§ 166 BAO

§ 167 BAO

Der AbgBeh kann keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen annimmt, die bereits das Strafgericht als erwiesen angenommen hat und die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben.

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