§ 166 BAO
§ 167 BAO
Die Behauptung allein, dass sich aus den im Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen schon zweifelsfrei die Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der mitbeteiligten Partei ergebe, zeigt keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der AbgBeh oder einen ihr unterlaufenen Verstoß gegen die Denkgesetze auf.