KVG § 6 Abs 1: Schuldverschreibung mit Beteiligung am Bruttogewinn; eine Gewinnbeteiligung liegt vor, solange die Berechnungsgrundlage nicht eine vom Ertrag der Kapitalgesellschaft völlig unabhängige Größe ist
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 321 Heft 13 v. 1.7.1997