§ 20 GrEStG 1955
§ 17 GrEStG 1987
Nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, ist zur Antragstellung berechtigt; es genügt dagegen nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde.
§ 20 GrEStG 1955
§ 17 GrEStG 1987
Nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, ist zur Antragstellung berechtigt; es genügt dagegen nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde.