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BewG § 14: Die Bewertung einer Kapitalforderung für Zwecke der Vermögensteuer erfolgt grundsätzlich mit dem Nennwert, von dem nur in Ausnahme­fällen abgewichen werden kann

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 315 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 14 BewG

1. Bei Forderungen ist die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist.

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