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EStG § 2 Abs 3: Begriff des absehbaren Zeitraumes zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei der Vermietung von Gebäudeteilen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 301 Heft 13 v. 1.7.1997

§ 2 Abs 3 EStG 1972 (1988)

1. Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, dh wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist.

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