§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit dem bloßen Einwand geltend gemacht werden, dass die Verfahrensergebnisse auch zu anderen Schlussfolgerungen berechtigt hätten.
§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit dem bloßen Einwand geltend gemacht werden, dass die Verfahrensergebnisse auch zu anderen Schlussfolgerungen berechtigt hätten.