§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
1. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
1. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO aus.