§ 281 Z 5 StPO
Mit dem Wort „offenbar“ wird eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht. Für eine mängelfreie Begründung eines Schuldspruches reicht eine derartige Urteilsausführung nicht aus.
§ 281 Z 5 StPO
Mit dem Wort „offenbar“ wird eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht. Für eine mängelfreie Begründung eines Schuldspruches reicht eine derartige Urteilsausführung nicht aus.