vorheriges Dokument
nächstes Dokument

StPO § 281 Abs 1 Z 5: Begründungsmangel des Schuldspruches wegen bloßer Vermutungen des Erstgerichts, die mit dem Wort „offenbar“ zum Ausdruck gebracht werden

Erkenntnisse des OGHÖStZB 1997, 295 Heft 12 v. 15.6.1997

§ 281 Z 5 StPO

Mit dem Wort „offenbar“ wird eine bloße Vermutung zum Ausdruck gebracht. Für eine mängelfreie Begründung eines Schuldspruches reicht eine derartige Urteilsausführung nicht aus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!