§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988
1. Die Beweislast hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.