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EStG 1972 § 7 Abs 1: Die Abschreibbarkeit des Firmenwertes (eines Blumenhandels) ist im Einzelfall zu prüfen; wird der erworbene Betrieb in Mietobjekten betrieben, ist der als Abgeltung für die Überlassung des Mietrechtes entfallende Teil des Kaufpreises festzustellen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1997, 231 Heft 10 v. 15.5.1997

§ 7 Abs 1 EStG 1972

1. Die Frage, ob ein Firmenwert abschreibbar oder nicht abschreibbar ist, ist in jedem Einzelfall sachverhaltsbezogen gesondert zu prüfen.

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