§ 4 EStG 1972
§ 9 Abs 3 EStG 1972
1. Wenn der StPfl zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt, ist das Ergebnis der betrieblichen Einkunftsquelle durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Eine Buchführung muss jederzeit über den Stand des betrieblichen Vermögens Auskunft geben können.