Gemäß VwGH sei das Abzugsverbot für Managergehälter ( 500.000 € pro Jahr/pro Person) bei der Berechnung der BMG für die Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen, da weder § 108c EStG noch die FoPV einen entsprechenden Verweis enthielten. Die FoPV liste taxativ nur Kürzungen für steuerfreie Subventionen auf. Der Ausschluss dieser bereits geförderten Aufwendungen sei zudem ausschließlich von der Vermeidung einer Doppelförderung geprägt. In der Praxis stelle sich nunmehr die Frage, ob weitere Abzugsverbote (zB Aufsichtsratsvergütungen, Zinsen oder Bewirtung) unberücksichtigt bleiben müssten. Noch

