Der Rücktritt vom Versuch stehe im Finanzstrafrecht meist im Schatten der Selbstanzeige. Die Ziele der beiden Instrumente seien ähnlich. Durch die Möglichkeit der Straffreiheit durch Rücktritt solle der Straftäter motiviert werden, seine Tat aufzugeben oder den Erfolg abzuwenden. Dadurch bestünden höhere Chancen, dass der Fiskus, also das Opfer, sein Geld erhalte. Das Verhalten sei dann nicht mehr strafwürdig, weil der Rechtsfrieden durch den Täter selbst wiederhergestellt worden sei. Der Beitrag untersucht die praktische Relevanz und spezielle Fragestellungen dieses Strafaufhebungsgrundes.

