Am 1. 10. 2025 seien die durch das Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert würden (FM-GwG-Anpassungsgesetz), BGBl I 2025/151, vorgenommenen Änderungen zu Nominee-Vereinbarungen im WiEReG in Kraft getreten. Die Änderungen würden in die bisherige Systematik der Meldungen eingreifen und mit den Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) eine neue Kategorie von natürlichen Personen einführen, die gemeldet werden müssten. Neben wirtschaftlichen Eigentümern seien nun gem § 5 Abs 1 WiEReG auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers auch Nominee-Vereinbarungen und deren Vertragsparteien zu melden.

