In einem föderalen Staat nehme die Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle ein. Dies gelte insb dort, wo es um die Einnahmen des Staates gehe. Dass Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG und Art 13 B-VG, obwohl sie beide die öffentlichen Abgaben erfassen würden, eine Existenzberechtigung hätten, wird im Beitrag aufgezeigt.

