Während der COVID-19-Krise konnten betroffene Unternehmen unterschiedliche Förderungen bei der COFAG in Anspruch nehmen. Zur Vermeidung von Doppelförderungen wurden in den diesen Förderungen zugrunde liegenden Verordnungen ua Bestimmungen aufgenommen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Wechsel zwischen den Förderprodukten zugelassen wird. Diese Regelungen sind auch weiterhin für die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen gem §§ 13 ff COFAG-NoAG maßgeblich, sodass insb beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz zu prüfen ist, inwiefern eine überschneidende Antragstellung bzw Auszahlung als zulässig anzusehen ist.

