Nach stRsp des VwGH stelle im Körperschaftsteuerrecht der Betrieb gewerblicher Art (BgA) ein eigenes Steuersubjekt dar. Bescheidadressat sei daher der BgA und nicht seine Trägerkörperschaft. Werde der BgA während des Abgabenverfahrens als Hoheitsbetrieb qualifiziert, verliere dieser dadurch seine Steuersubjekteigenschaft und es stelle sich die Frage, ob er damit auch seine Parteifähigkeit verliere.

