Im Zuge des BBG 2025 führte der Gesetzgeber mit § 18 Abs 2w GrEStG in den Übergangsbestimmungen faktisch einen versteckten Besteuerungstatbestand ein. Mit dem Ziel der Verhinderung einer Nichtbesteuerung wird der Anwendungsbereich der Anteilsvereinigung auch auf Fälle ausgeweitet, bei denen ein Erwerber die GrESt-auslösende Beteiligungsschwelle von 75 % zwar schon bisher überschritten hat, es nach Inkrafttreten der Neuregelungen aber zu einer Änderung des Beteiligungsausmaßes oberhalb der 75%-Schwelle kommt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung zum inhaltlich weitgehend identen § 18 Abs 2p GrEStG soll der Tatbestand nun aber nicht nur bei einer Anteilsverdichtung durch Aufstockung erfüllt werden, sondern auch bei einer Abstockung oberhalb der Beteiligungsschwelle. Dies löst erhebliche Zweifel aus gleichheits- und unionsrechtlicher Sicht aus. Der Fokus dieses Beitrages liegt auf der Abstockung oberhalb der GrESt-auslösenden Beteiligungsschwelle, wobei wo notwendig auch auf die Aufstockung und die Regelung zur Anteilsvereinigung eingegangen wird.1

