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Überstundenzuschläge, Hotelbetrieb, Durchrechnung, Nachweispflicht

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2026/389ÖStZ 2026, 440 Heft 15 und 16 v. 6.8.2026

EStG 1988: § 68 Abs 1 und 2

VwGH 29. 7. 2025, Ra 2024/15/0050

Im zum gegenständlichen Sachverhalt ergangenen Vorerk vom 16. 11. 2023, Ra 2021/15/0091, hat der VwGH die rechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt, anhand welcher die nach § 68 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988 steuerfrei zu behandelnden Überstunden für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe im Falle einer Durchrechnung zu ermitteln sind. Er hat auch ausgeführt, dass aus den vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen, auch bei Anwendung eines Durchrechnungszeitraumes, grundsätzlich die zeitliche Lagerung von Überstunden ersichtlich ist. Dem Vorerk ist allerdings nicht zu entnehmen, dass es dem FA bzw dem BFG obliegt, anhand der vorgelegten Arbeitszeitnachweise die einer Begünstigung gem § 68 Abs 1 oder Abs 2 EStG 1988 zugänglichen Überstunden und Zuschläge zu ermitteln.

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