EStG 1988: § 16 Abs 1
VwGH 2. 7. 2025, Ro 2024/13/0016
Schuldzinsen können je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung sein (vgl VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/15/0026, VwSlg 9223/F). Es entspricht allerdings der Rsp des VwGH, dass Kursverluste, die iZm einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen (die Konvertierung in die Heimatwährung ist im Übrigen als Veräußerung des mit der vorangegangenen Konvertierung in Fremdwährung erworbenen Wirtschaftsgutes "Fremdwährungskredit" zu beurteilen; vgl VwGH 24. 10. 2019, Ra 2018/15/0114, VwSlg 9353/F).

